Donnerstag, 11. Februar 2010

Stadt droht Bürgern: Wer nicht Schnee fegt, muss zahlen

Emdener Verwaltung kündigt Kontrollen an

Bußgeld bis 5.000 Euro


entnommen aus:

Emder Zeitung

Donnerstag, 11. Februar 2010


Zitat:

Stadt Emden greift bei der Räumpflicht massiv durch - Eisgefahr und Beschwerden veranlassen die Verwaltung zum Handeln.


Die Stadt Emden will die Räumpflicht bei den Bürgern jetzt energisch durchsetzen und scheut dabei auch nicht davor zurück, Bußgelder zu verhängen. Das teilte gestern Stadtsprecher Eduard Dinkela mit. Die Stadt wird ab morgen stichprobenartig vor nicht geräumten Häusern kontrollieren und die betreffenden Bürger auf ihre Räumpflicht ansprechen. Dabei wird die Gefahrensituation erläutert, dokumentiert und auf die bestehenden Straßenreinigungsverordnung hingewiesen. Erfolgt darauf keine Reaktion, kann eine Geldbuße von 5.000 Euro verhängt werden. Außerdem wird die Stadt die betreffenden Stellen selber räumen - kostenpflichtig für den betreffenden Bürger.

Hintergrund der Maßnahme sei, so Dinkela, nicht nur die durch die Wetterlage entstandenen Gefahrensituation, sondern auch die Tatsache, dass die Salzvorräte knapp werden und und zahlreiche Beschwerden aus der Bevölkerung vorliegen. Trotz der öffentlichen Aufrufe und Hinweise werden vor vielen Grundstücken nicht gerräumt. Angetauter Schnee habe sich dort zwischenzeitlich zu einer gefährlichen und rutschigen Eisfläche entwickelt. Der städtische Bau- und Entsorgungsbetrieb arbeite rund um die Uhr, um die öffentlichen Wege und Straßen schneefrei und - soweit wie möglich -, eisfrei zu halten.


Die Stadt beruft sich bei ihrer Entscheidung auf die in Emden geltenden Straßenreinigungsverordnung, die zuletzt 2006 aktualisiert wurde. Räumen und Streuen müssen
  • Grundstückseigentümer
  • Erbbauberechtigte
  • Nießbraucher
  • Wohnungsberechtigte
  • Wohnungseigentümer
  • Wohnungserbbauberechtigte
  • Dauerwohn- undd Dauernutzungsberechtigte
Die Räumpflicht betrifft aber auch
  • Vereine wie Kleingartenbau-  
oder
  • Sportvereine 
sowie
  • Verbände.
Geh- und Radwege sind in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein entsprechend breiter Streifen neben der Fahrbahn freizuhalten.


Grundstücke müssen in voller Breite vom Schnee befreit werden. Das gilt auch im Fall von Eckgrundstücken. Auch Gehwege, die an Grundstücke grenzen, etwa an der Wolthuser Straße sind frei zu räumen. Eine Hecke oder ein Graben sind kein Hindernisgrund, heißt es in der Pressemitteilung der Stadt.


Die Räumpflicht gelte auch für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Zonen.



***

... sehr gut, nur die die Höhe der Konventionalstrafe ist eindeutig zu hoch !

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