Für manche Probleme sollte man sich nicht zu schade sein und je nach Bedarf folgende Personen aufsuchen:
- Seelsorger: der versteht fast alles, was man auf dem Herzen hat und muss schweigen (unentgeltlich + Pfarrer sind, wenn man es salopp formuliert, selber halbe Beamte, die durchaus Erfahrung und Befugnisse in Amts- und Zivilangelegenheiten haben, z.B. Beglaubigungen etc.)
- Arzt: der kann heilen und Prophylaxe betreiben, und muss auch Stillschweigen bewahren (im Rahmen der Krankenkasse + Zuzahlung)
- Rechtsanwalt: der kann dich aus allem rausboxen und unterliegt ebenfalls der Schweigepflicht (Honorar)
- lokale Schuldenberatung
- Restschuldbefreiung
Letzteres ist nicht neu für mich, aber sehr schwammig in der Vorstellung, da ich eigentlich nur "Eidesstattliche Versicherung" (=Offenbarungseid) kannte, aber nicht den Begriff Restschuldbefreiung:
es folgt ein Zitat aus Wikipedia:
Bedeutung
- Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können trotz Verwertung seines Vermögens die Verbindlichkeiten meist nur zum Teil (zur sogenannten Insolvenzquote) erfüllt werden. Die frühere Konkursordnung war daher geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung.
- Soweit die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden waren, konnten sie nach Abschluss des Verfahrens weiter durchgesetzt werden (vgl. Einzelzwangsvollstreckung). Der Schuldner war bis Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 BGB n.F., früher § 218 Abs. 1 S. 2 BGB) den Ansprüchen seiner Gläubiger und Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze ausgesetzt.
- Dieser Zustand wurde nicht nur für den Schuldner, dessen Leben ohne Perspektive oder Hoffnung auf Besserung war, als inakzeptabel erachtet. Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners bestand auch für die Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können.
- Daher wurde mit der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eingeführt. Der redliche Schuldner soll die Chance eines Neuanfangs haben.
- In Kombination mit der nachträglich eingeführten Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) des vorherigen Insolvenzverfahrens wurde die Restschuldbefreiung auch für die große Zahl der Schuldner interessant, deren Vermögen nicht einmal mehr die Verfahrenskosten decken würde.
- Dabei kann die Stundung der Verfahrenskosten selbst dann gewährt werden, wenn die Vermögenslosigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, unter diesem Aktenzeichen zu finden auf http://www.bundesgerichtshof.de.
- Weil die Restschuldbefreiung gemessen an den Jahrzehnten des vorherigen Rechtszustandes erst kurz besteht, ist eine große Zahl von Verfahren abzuarbeiten.
- Die hohe Anzahl von Verbraucherinsolvenzen ist also weniger auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen als darauf, dass zusätzlich zu den aktuellen Insolvenzfällen diejenige der Vergangenheit abzuarbeiten sind.
Rechtsanwalt meint:
- wahrheitsgemäße Mitteilung der persönlichen Verhältnisse
- 6 Jahre anständig und vorbildlich wirtschaften
- kein Ärger mit Schufa-Eintrag etc.
- man kann sich sogar mit seinen Gläubigern gütig und menschlich einigen
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