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Gesetz von 1976, wirksam ab 1981-01-01 . Für das
Einleiten von
Abwasser in ein
Gewässer ist eine Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des
Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der Metalle
Quecksilber und
Cadmium, der oxidierbaren Stoffe und der
Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen in Schadeinheiten errechnet wird. Durch Gesetz von 1986 ist ab 1990-01-01 auch für die organischen Halogenverbindungen (
AOX) und für die Metalle
Chrom, Nickel,
Blei und
Kupfer eine Abgabe zu zahlen.
Abwasserabgabengesetz
Das
Abwasserabgabengesetz wurde am 1976-09-13 erlassen (BGBI. I, S. 2721, berichtigt S. 3007), trat am 1978-01-01 in
Kraft und sieht eine Abgabepflicht ab 1981-01-01 vor. Das
Gesetz wurde zuletzt am 1990-11-06 (BGBI. I, S. 2432) geändert. Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes müssen Einleiter schädlichen
Abwassers (Gemeinden,
Industrie) eine Abgabe zahlen. Die Höhe der
Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die Abwassermenge, die oxidierbaren Stoffe (in chemischem
Sauerstoffbedarf), die
Schwermetalle Quecksilber,
Cadmium, Nickel,
Chrom,
Blei,
Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (
AOX) sowie die Fischgiftigkeit des Abwassers der
Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 in Verbindung mit Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch den Meßwert "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt. Eine SE entspricht etwa der Schädlichkeit ungereinigten Abwassers eines Einwohners pro Jahr (
Einwohnergleichwert). Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe soll daher dazu anreizen, die Schädlichkeit der
Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, nämlich
Abwasserbehandlung, Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren und Einführung umweltfreundlicher Produkte ("
Umweltzeichen") zu vermindern. Die für eine SE zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabensatz) betrug 1981 DM 12,-. Der Abgabesatz steigerte sich jährlich und beträgt seit 1993 DM 60,-/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7a
Wasserhaushaltsgesetz oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermäßigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75% (§ 9 Abs. 5). Weitere lineare Ermäßigungen bei entsprechenden Behandlungsmaßnahmen sind möglich. Bei Einhaltung des Standes der
Technik bietet die mögliche Reduzierung auf 20% einen zusätzlichen Anreiz. Das Aufkommen der. Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der
Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13).
Das
Abwasserabgabengesetz (AbwAG) von 1976 wurde inzwischen viermal grundlegend überarbeitet. Industriebetriebe oder Kommunen (über die jeweiligen
Kläranlagen), die
Abwässer in öffentliche
Gewässer einleiten, müssen diese Abgabe an die jeweiligen Bundesländer zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit der Abwässer.
Abwasserableitung
Abwasserableitung bezeichnet den Transport des
Abwassers durch Kanäle im Trenn- oder
Mischsystem.Abwassereinleitung
Die Einleitung von
Abwasser in oberirdische
Gewässer stellt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4
Wasserhaushaltsgesetz (
WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 7 WHG erlaubnispflichtig. Durch die 4. Novelle zum WHG ist in dieses
Gesetz der § 7a - eine für die Praxis grundlegende Bestimmung - eingefügt worden, durch den die Mindestanforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erlaubnis für das
Einleiten von Abwasser (nur) erteilt werden darf. § 7a WHG ist am 1976-10-01 in
Kraft getreten. Durch die 5. Novelle zum WHG ist diese
Vorschrift verschärft worden: für
Abwässer mit gefährlichen Stoffen ist künftig der
Stand der Technik einzuhalten. Nur wenn dieser eingehalten wird, darf eine Erlaubnis für das Einleiten erteilt werden. Hierzu erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten
Regeln der Technik bzw. bei gefährlichen Abwässern dem Stand der Technik entsprechen müssen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG).
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden ursprünglich
grundsätzlich jeweils für einen bestimmten Herkunftsbereich erlassen. Eine
Ausnahme bildeten die 1. AbwVwV (Gemeinden) und die 22. AbwVwV (Mischabwässer), die beide Abwasser aus unterschiedlichen Teilströmen (kommunaler Bereich - gewerblicher Bereich) erfassten.
Nachdem die Herkunftsbereiche von Abwasser. das gefährliche Stoffe enthält, gem. § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG durch die Abwasserherkunftsverordnung vom 1987-07-03 (
BGBl. I, S. 1578, zuletzt geändert durch VO vom 1991-05-27 , BGBl. I, 5. 1197) bestimmt waren, mussten die Verwaltungsvorschriften, die die
Anforderungen für diese Stoffe enthielten, fortgeschrieben werden. Dabei konnten sie wesentlich vereinfacht werden. Die in den früheren einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils wiederkehrenden gleichartigen Regelungen wurden in der allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV vom 1989-09-08 (GMBl. S. 518) zusammengefasst. In ihrer Anlage sind alle maßgeblichen Analyse- und Meßverfahren beschrieben. In ihre Anhänge wird (der Nummerierung der bisherigen Abw VwVen folgend) die Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbreichs und die Anforderungen für die einzelnen Herkunftsbereiche aufgenommen.
Weitere Begriffe:
Richtlinie
Eine
Richtlinie ist eine Handlungsvorschrift mit bindendem Charakter, aber nicht
gesetzlicher Natur. Eine Richtlinie wird von einer
Organisation ausgegeben, ist daher gesetzlich ermächtigt und hat so einen Geltungsbereich, der z. B. arbeitsrechtlich auch sanktionierbar ist. Der Begriff der
Leitlinie ist schwächer und spiegelt nur die allgemein akzeptierten Standards wider. Eine
Norm hingegen hat weitaus mehr Gewicht.
VerordnungIn den deutschsprachigen Ländern ist eine
Verordnung eine
Rechtsnorm, die in der Regel durch eine
Regierung oder
Verwaltungsstelle erlassen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d. h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten. Siehe Verordnung (EG).