Mittwoch, 17. Dezember 2008

Umweltmanagement Methoden - Vorlesung - 17.12.2008

Umweltmanagement Methoden

Vorlesung

17.12.2008

Modul 10: Gefahrstoff und Gefahrgutmanagement

Der Transport gefährlicher Güter => www.acoda-law.com
  • Keine Einzelheiten lernen, aber Gefühl für die Rechtslage entwickeln
  • langjährige Berufsaufwand, um die Materie sicher zu beherrschen
Gefahrstoffrecht
  • ist Umgangsrecht
  • beschäftigt sich mit der kurz- bis langfristigen Exposition
Gefahrguttransportrecht
  • transportspezifische Gefahren
  • Transportsituation
  • Gefahrenstoffe können, müssen aber im Transportfalle nicht gefährlich sein

Der Transport gefährlicher Güter
  • UN Empfehlungen aus dem Orange-Book
  • systematische Überarbeitung alle 2 Jahre
  • u.U. Schulungsbedarf in den einzelnen Unternehmen
Transportwege
  • Straße
  • Schiene
  • Luftfahrt
  • Schifffahrt
  • Binnenschifffahrt
  • welche Dinge müssen beachtet werden => wer hält den Kopf hin, wenn etwas schief geht ?
  • Regelungen für Harmonisierung zw. Straße und Binnenschifffahrt, oder zwischen Straße und Schiene
  • wie kann ich in der Praxis rechtliche Vorschriften in Regeln technischer Art überführen ?
  • Sprachen müssen kompatibel sein
Was sind Gefahrengüter
  • im § 2, Abs.1 GGBefG geregelt
  • ist ein kleines Gesetz
  • es ist die Mutter aller Gefahrenstoffgesetze
  • ADR 2009
  • Gefährliche Güte (=Gefahrgut)
Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund
  • ihrer Natur
  • Eigenschaften
  • Zustandes
im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren
  • für öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • ...
ausgehen !

Fall 1:
  • Unternehmen U stellt Lacke und Farben her, verpackt sie und lässt sie durch eine Spedition abholen.
Frage:
  • Muss Unternehmen U die Bestimmungen des GGBefG beachten ?
Antwort: ja
  • Bestimmungen für Vor- und Abschlussbehandlung
Vorbereitung an Ort A
  • Verpacken
  • Verladen
  • Versenden
Ortsveränderung
  • von A nach B
Abschluss an Ort B
  • Empfang
  • Entladen
  • Auspacken

Fall 2
  • Eine Privatperson kauft im Supermarkt jede Menge Feuerwerkskörper für Silvester, verstaut sie in das Auto, fährt nach Hause und lagert sie in seiner Wohnung.
Frage:
  • Handelt es sich um eine Beförderung gefährlicher Güter, für die möglicherweise Gefahrgutvorschriften gelten ?
Überlegung:
  • Unterscheidung zwischen Gefahrgutrecht + was Vorschriften nach sich ziehen
Antwort: nein
  • es handelt sich hier vom Prinzip um ein Gefahrengut, aber der Transport ist in diesem Fall für den Käufer mit einer Freistellung belegt
Freistellung, da
  • Gebrauch für häuslichen + privaten Bereich
  • ordnungsgemäß verpackt
  • vernünftig transportiert
Lerneffekt
  • Prüfen: Regel + Ausnahme
  • Prüfen: Grundsatz + Freistellung
Es ist unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Beförderung handelt, wichtig ist nur:
  • ist eine gewisse Menge nicht überschritten worden
  • ordnungsgemäße Sicherung
Fall 3
  • Unternehmen U stellt Lacke und Farben her. In Halle 1 werden sie verpackt und zur Halle 2 auf demselben Firmengelände gebracht. Manche Speditionen holen die Ware direkt von Halle 1 ab und fahren sie zum Kunden.
Frage: Sind beim Transport
  • a) zur Halle 2
  • b) zu den Kunden
Transportgefahrengutvorschriften einzuhalten ?

Überlegung:
  • Unterschied zwischen a) und b)
Antwort:
  • a) nein
  • b) ja
Das GGBefG findet für Unterpunkt a) keine Anwendung, soweit der Transport innerhalb von Betrieben auf einem geschlossenen Gelände stattfindet !

Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Regelung von Industrieparks. Dort siedeln sich unterschiedliche Firmen an, sie sind zwar in ihrer Gesamtheit umschlossen, aber nicht gegeneinander abgeschlossen. Zur Zeit werden sie noch als geschlossenes Gelände definiert.

geschlossen /abgeschlossen:
  • keiner kann nach Belieben das Gelände betreten, rein- oder rausfahren.
Gesetzliche Regelungen für Gefahrenstoffe:
  • zeitweiliger Aufenthalt
  • Umschlag /Wechsel
  • Beförderungsdokumente sind vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind

Fall 4:
  • Betrieb A befördert gewerbemäßigen Abfall wie Laugen und Säuren von A nach B.
Frage:
  • Hat der Betrieb noch zusätzlich eine abfallrechtliche Transportgenehmigung einzuholen ?
Antwort: Nein
  • Der Gefahrguttransport ist nicht genehmigungspflichtig (!), sondern eben nur vorschriftsmäßig (!) nach GGBefG durchzuführen.

Fall 5:

Person A befördert im LKW Gefahrengut. Die Polizei hält ihn an und stellt fest, dass das Gefahrengut nicht ordnungsgemäß gesichert ist, und dass auch andere transportspezifische Mängel aufgetreten sind. Die Mängel können nicht vor Ort und Stelle behoben werden. Der LKW weist auf erhebliche Lieferungsverspätung + finanzielle Einbußen hin, doch er muss solange warten, bis die Firma oder andere Dienstleister anrücken, um die Mängel zu beheben. Handelt die Polizei rechtmäßig ?

Antwort: ja !!!

Es gibt sogar Tunnelrechtsbestimmungen, wo gewisse Gefahrgutstoffe nicht transportiert werden dürfen. Prof.D. gibt ein kl. Anekdötchen zum Besten, wo er mit gengezüchteten Rüben + S1-Gewächshaus im Privatwagen nur eine bestimmte Route fahren durfte ... ein kleiner Stau vor Köln stellt ihn vor die Entscheidung: andere Route wählen oder zu spät zum Landeswirtschaftsminister kommen ? Die Antwort ist relativ klar: selbst ein Professor lässt keinen Minister warten ;-)

Fall 6 (stark gekürzt)
  • Auf einem Firmengelände erscheint unangemeldet ein Beamter einer Kontrollbehörde, er verlangt Einsicht in Papiere, will verschlossene Räume betreten, Proben entnehmen und auch einen Mitarbeiter in Anspruch nehmen, der ihn auf seiner Kontrolltour begleiten soll !
Frage:
  • Kann der Firmenleiter, Firmeninhaber oder Geschäftsführer diese Forderungen verweigern ?
Antwort: Nein !!!
  • nach § 9 Abs.2 ist ein unangemeldetes Erscheinen und Überpüfen einer staatlichen Behörde => vorherige Anmeldung ist nicht notwendig
  • Firma und Mitarbeiter müssen ohne schuldhafte Verzögerung (=unverzüglich) Mithilfe leisten
  • der Kontrolleur darf in alle Papiere einsehen => er ist aber bezüglich des Betriebsgeheimnisses zur Schweigepflicht angehalten (... ich sehe wieder Schäuble, wie er an einem Gesetzesentwurf arbeitet, um auch dieses sofort zu ändern...)
  • selbst das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des GG) wird hier eingeschränkt (... hier ist Schäuble sehr zufrieden ...)
Hinweis:
  • "Es wird in der Praxis nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird" => i.d.R. melden sich die Prüfer an, damit der Betroffene Papiere bereitlegen und andere zeitsparende vorbereitende Maßnahmen treffen kann." (... ja, z.B. die nicht gewerblich angemeldeten GoGo-Girls verstecken ...)
Ausnahme:
  • Der Betroffene hat ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn eigene Strafverfolgung droht!
Ist dies aber nicht der Fall, droht bei Auskunftsverweigerung (der Kontrolleur wird z.B. des Geländes verwiesen) ein Bußgeld von 500 bis 1000 Euro (§9 Abs.2). Hinzu kommt ein Eintrag in das Gewerbezentralregister, in dem entsprechende Bemerkungen und Notizen über das Fehlverhalten der Verantwortlichen vermerkt wird.

Bußgeld
  • ist nicht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gleichzusetzen
  • Bußgeld ist "Erziehungsrecht" für Erwachsene
  • Bußgelder kommen gelegentlich auch caritativen Zwecken zugute

Weitere Stichpunkte:
  • GGVSE (Straße, Eisenbah)
  • GGVSEB (Straße, Eisenbahen, Binnenschifffahrt)
  • bis jetzt 13 Vorschriften, bald 30-50
  • §2 - Begriffsbestimmung
  • §4 - Allg. Sicherheitspflichten
  • §18-35 - Pflichten der am Transport Beteiligten
  • §38 - Ordnungswidrigkeiten
  • GGVSEB auch im orangen Buch (ADR)
ADR
Anlage A:
  • Teil 1: allg. Vorschriften (z.B. Silvesterknaller => Ausnahmen etc.)
  • Teil 2: Klassifizierung
  • Teil 3: Verzeichnis, Sondervorschriften, in Tabellenform => sehr wichtiger Arbeitsteil !!!
  • Teil 4: Verwendung der Verpackung und Tanks
  • Teil 5: Vorschriften für den Versand
  • Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackung, Großpackmittel (IBC)
  • Teil 7: Beförderung, Be- und Entladen
--- nächstes mal:

Keine Kommentare: