Der rechtliche Konzernbegriff
Das deutsche Aktiengesetz definiert den Konzern wie folgt:
- "Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen" (§ 18 AktG).
- Das zentrale Wesensmerkmal des Konzerns ist die Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung.
- Die einheitliche Leitung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dem der Gesetzgeber bewusst auf eine Konkretisierung verzichtet hat.
- Nach herrschender Meinung liegt die einheitliche Leitung dann vor, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen tatsächlich beherrscht.
- Nach der Stellung der Konzernunternehmen unterscheidet das Gesetz weiter in Gleichordnungskonzerne und Unterordnungskonzerne.
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