Dienstag, 27. Januar 2009

Allgemein:
  • heute Thema 2
  • 17.3 Klausur: Dozent hat für sich die neue Klausur überflogen, gibt aber nicht wie versprochen Klausurtipps, außer, dass die heutige Veranstaltung zum Teil klausurrelevant ist
  • Für das Zivilrecht kommen Fragen aus Berg- und Abfallrecht + 1 Fallbeispiel, welches in der Vergangenheit schon besprochen worden ist !
  • 17.3 Wdh.Klausur: kein multiple-choice, hier wird sehr wahrscheinlich 1 Fallbeispiel behandelt.
  • einige Folien können auf Grund Softwareprobleme nicht projiziert/angezeigt werden

Notizen + Schlagwörter:

  • Mit Durchgriffshaftung ist der Fall gemeint, dass jemand persönlich und unbeschränkt haftet, obwohl die betreffende Gesellschaft eigentlich mit einer Haftungsbeschränkung ausgestattet ist.
  • Beispiel: Der GmbH-Gesellschafter haftet gem. § 13 II GmbHG normalerweise nicht selbst für die Verbindlichkeiten der GmbH, es haftet nur die GmbH selbst mit ihrem eigenen Vermögen. Im Fall der Durchgriffshaftung haftet der Gesellschafter ausnahmsweise doch.
  • Die Durchgriffshaftung ist gesetzlich nicht geregelt, sie wurde in Rechtsprechung und Literatur entwickelt. Auf welcher Grundlage sie steht, ist umstritten. ( ... Durchgriffshaftung durch Gläubiger steht nicht im Gesetz, sie ist reine Rechtsprechung ...)
  • A: Zivilrechtliche Haftung
  • B: Strafrechtliche Handlung

Folie: Ansprüche im Zivilrecht gegen Personen (natürliche & juristische Personen)
  • Grundsatz: juristische Personen haften nur mit ihrem Stammkapital
Ausnahmen: Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter bei
  • Vermögensvermischung: Die Buchführung ist so unordentlich, dass nicht überprüfbar ist, ob die Vorschriften zur Sicherung des StammKapitals eingehalten wurden. Gebräuchlich ist hier der Begriff Waschkorbablage, eine Anspielung auf völlig chaotische Belegaufbewahrung.
  • Existenzvernichtender Eingriff: Die Rechtsprechung hat die Haftung im qualifiziert faktischen Konzern mittlerweile aufgegeben und durch eine Haftung wegen existenzvernichten Eingriffs ersetzt. Das Urteil Bremer Vulkan deutete darauf hin, der BundesGerichtsHof werde diese Haftung nunmehr auf eine Verletzung der TreuePflicht stützen, was letztlich ein SchadensErsatzanspruch im Innenverhältnis wäre. Vertreten wird auch, dies die Existenzvernichtung sei ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Gläubigerschädigung gem. § 826 BGB.
nicht mehr zulässig ist (Auskegelung) : Materielle Unterkapitalisierung
  • Vgl. BGH, NJW, 2001, 3622, "Bremer Vulkan"
  • Vgl. BGH, NJW, 2002, 3024, "KBV"
  • Vgl. BGH, NJW, 2007, 2689, "Trikotel"

Fallbeispiel: eine Person hat 7 GmbHs gegründet
  • Vermögensmasse vermischt
  • hat Ende selber keinen Überblick mehr über die Haftungsbestimmungen der einzelnen Abteilungen
  • es gilt nach § 280 BGB
  • fehlerhaftes Produkt => Schadensersatz
  • Haftung nach § 437

Fallbeispiel: Milupa
  • Kindertee
  • Dauerschäden durch Zucker, Umspülen der Flüssigkeit
  • keine Entschädigung von Milupa, Haftung durch Händlerkette ?
  • Nachteil des vertraglichen Schadensersatz, daher § 832 ?
  • (so ganz verstehe ich das nicht: es ist doch schon seit längerem bewiesen, dass jeder gesüßte Tee mit Zucker schädlich ist für die Zähne, egal ob es die ersten oder zweiten Zähne ist ... selbst wenn nur die Milchzähne geschädigt sind, so hat das auch Folgen für die bleibenden Zähne: Karies, geschädigter Zahnkanal etc.)
Rechtsgüter widerrechtlich verletzt => Schadensverpflichtung (Grundsatz)
  • auch Hersteller
Nachteil des Anspruchs:
  • Vorsatz
  • Fahrlässigkeit
§ 276 Abs. 2
  • Produktnormen: nur sichere Produkte
  • man kann als Externer schlecht in den internen Betrieb eines Unternehmens einschauen
  • Gefährdungshaftung (z.B. Erwerb des FS nach §7 d. StVG => trotzdem, unabhängig vom Fahrer haftet in gewissen Fällen der Fahrzeughalter )

erste Regelungen kamen vom Eisenbahnverkehr, andere folgten
  • Kerntechnik
  • Gentechnik
  • ...

Haftung
des Importeurs + Hersteller


Verschuldung unabhängiger Haftung
  • § 906
  • § 22 WHG
  • UHG
  • § 32 Abs. 1 GentTG
  • § BergG
  • § 114 AtomG
  • §1-3 HaftpflichtG
  • uvm.
  • Pflichtverstöße de. Arbeitnehmers (=AN, Mitarbeiter)
  • Arbeits-/Dienstvertrag

Mögliche Sanktionen des Chefs bei Fehlverhalten des AN
(chronologisch)
  • 1) Abmahnung
  • 2) verhaltensbedingte Kündigung (damit beschäftigen sich Arbeitsgerichte)
  • 3) Schadensersatz bei schuldhafter Pflichtverletzung
  • ist das Fehlverhalten gravierend, kann die Abmahnung übersprungen werden
  • Abmahnung kommt in die Personalakte, nicht günstig für weiteren Karrieresprung
Aber:
  • Haftungsbegrenzung d. AN nach GmS-OBG v. 16.12.1993
  • NJW, 1994, 865
es treffen sich Obergerichte, wenn sich die Fälle häufen, wo es keine Übereinstimmung gibt


3 Säulen

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • Arbeitnehmer haftet voll
Mittlere Fahrlässigkeit
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig, d.h. der Schaden wird zwischen beiden geteilt
leichte Fahrlässigkeit
  • AN haftet nicht
  • Arbeitgeber sollte für Versicherungsschutz sorgen
=> immer Einzelfallentscheidung, oft richterliche Entscheidungen
Das Mitverschulden des Geschädigten kann dazu führen, dass
  • 1. der Anspruch zu kürzen ist (gem. Abwägung)
  • 2. ... (Folie zu schnell weg)

Haftung gegenüber Arbeitskollegen

Vorbemerkung: man hat mit seinem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nicht aber mit seinen Arbeitskollegen !

Unterscheidung
der Schädigung:
  • Personenschaden (§ 105, Abs.1, SGB VII)
  • Sachschaden: (SGB VII)

Haftung gegenüber Dritten
  • z.B. gegenüber Besuchern
  • gesetzliche Haftung greift
  • Fahrlässigkeit (grob,mittel, leicht)

Rechtsquellen des Umweltstrafrechts
  • 29. Absch.SGB (§§ 324 ff.)
  • §§ 233 ff StGB (Körperverletzung)
  • etc... (mindestens noch 8 Unterpunkte, nicht klausurrelevant)

Fallbeispiel: Ledersprayfall: BGH
  • eine FA hat ein Lederspray hergestellt und in Umlauf gebracht
  • es häufen sich bei Käufern Übelkeit und Kopfschmerzen
  • die Beobachtungspflicht wurde wahrgenommen, denn die Geschäftsführer treffen sich und diskutieren die Frage: rufen wir unser Produkt vom Mark zurück ?
  • Rücknahme ist oft mit Imageproblemen behaftet (sollte in meinen Augen nicht so sein, der Bürger ist froh, wenn die Firmen allmählich eine selbstverständliche Ehrlichkeit und Courage entwickeln, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen)
  • Haus-Chef-Chemiker sagt: "Wir sind nah dran, den Fehler bzw. die Ursache zuf finden"
  • Geschäftsführung belässt es beim status quo
  • aber: derweil hören die Beschwerden nicht auf
  • es kommt, wie es kommen muss: Staatsanwaltschaft löst die gesamte Geschäftsführung auf, Anklage in 306 Fällen
Es gilt der Grundsatz für die Geschäftsführung:

Ist die Produktsicherheit gewährleistet, ja oder nein ?


Pflichtendelegation
  • man darf Pflichten an weitere Personen delegieren
  • es bleiben immer Restpflichten für den Hauptverantwortlichen
  • ist der Mitarbeiter kompetent und verantwortungsvoll => Aufgabe und Kompetenz müssen sich decken !

3 Delegationpflichten (klausurrelevant)

a) Auswahlpflicht
  • die richtige Person an der richtigen Stelle

b) Anweisungspflicht
  1. Hinweis auf Gefahrenquelle
  2. Anweisung muss konkret sein (man kann z.B. keinem Azubi sagen: "Schalte mal die Entschwefelungsanlage ab", da sollten genaue Instruktionen folgen ... auch gibt es Anlagen, die brauchen Tage bis Wochen, bis sie ganz heruntergefahren sind ...)
c) Überwachungspflicht
  • hört nie auf => selbst wenn Jupp schon 30 Jahre im Dienst und ein zuverlässiger Mitarbeiter ist, so muss auch er stichprobenartig überprüft werden, es dient auch seiner Sicherheit !
Chef muss nicht alles persönlich überwachen, dafür gibt es Betriebsaudit und Managementsysteme


Verantwortlichkeiten bei Teamorganisationen

Fallbeispiel: "Wuppertaler Schwebebahn"
  • nach BGH, Urt. 31.1.2002 (? StR 289/01)
  • es wurde vergessen, von vier Einheiten, eine abzumontieren
  • Bahn stürzt in die Tiefe => Anklage wegen 7-facher Tötung, alle vier Teams werden verurteilt
  • keiner kann sich blind darauf verlassen, dass der andere die Aufgabe schon erfüllt hat
  • Ausnahmen nur bei klar abgegrenzten Aufgabengebieten (s. Anästhesist und Chirurg)

Was sollte jedes Unternehmen haben ?
  • eine dokumentierte Aufbauorganisation
  • klare Stellenbeschreibung (Auswahl !)
  • eine dokumentierte Ablauforganisation
  • eine Beauftragtenorganisation
  • eine Notfallorganisation
  • ein Auditsystem zur Überprüfung der Einhaltung der Organisationsanweisung (stellt Überwachungspflicht sicher)

Qualitätsmanagement (QM-System)
  • einer der ersten Systeme in der Produktion
  • Krönung: Integriertes Managementsystem (gemeinsames Struktursystem)
  • ist aber teuer und aufwändig
  • jedes Unternehmen ist frei in seiner Organisationsbildung

Grundsatz der Betriebsorganisation
  • Transparenz
  • Anforderungskriterien für alle Arbeitsplätze
  • Anforderungskriterien für alle Drittunternehmen
  • Klare (schriftliche) Arbeitsanweisungen
  • Genehmigungs- und Auflagendienst
  • Regeln f- Instandhaltung und Wartung
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Dozent Dr. Hans-Jürgen Müggenberg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, wünscht viel Erfolg für die Klausurvorbereitungen und gibt noch einen kleinen weiteren Tipp mit auf dem Weg: das Thema Anfechtung lesen ;-)

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... keine Garantie für vollständige Richtigkeit, korrektes Abschreiben und für sinnige Ergänzung... !

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