Freitag, 16. Januar 2009

Zivilrecht I - Normenpyramide

  • Das Völkerrecht (ungenau ist der Begriff internationales Recht) ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt wird.
  • Das Europarecht ist überstaatliches Recht in Europa.Man unterscheidet zwischen Europarecht im weiteren und Europarecht im engeren Sinne.

  • Europarecht im engeren Sinne ist das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften.

  • Das Europarecht im weiteren Sinne umfasst darüber hinaus das Recht der europäischen internationalen Organisationen.


Verfassung

  • Als Verfassung wird das zentrale Rechtsdokument oder Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder Staatenverbundes bezeichnet.Sie regelt den
  • grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau,
  • die territoriale Gliederung des Staates,
  • die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten
  • sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten.
  • Die Verfassungsgebende Gewalt geht in demokratischen Staaten vom Volke aus.
  • Verfassungen enthalten meist auch Staatsaufgaben- und Staatszielbestimmungen, diese finden sich häufig in einer Präambel wieder.
  • Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.
  • Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d. h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten. Siehe Verordnung (EG).
  • Verwaltungsvorschriften beruhen auf dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und regeln so von oben nach unten Einzelheiten der Tätigkeit nachgeordneter Verwaltungsbehörden.
  • Sie sind Rechtsvorschriften und grundsätzlich - mangels Außenwirkung - keine auf den Bürger unmittelbar wirkende Rechtsnormen.
  • Da Verwaltungsvorschriften häufig auch norminterpretierende Auslegungen anordnen, können sie im konkreten Einzelfall jedoch in der Ausgestaltung eines konkreten Verwaltungsaktes oder durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes auch Außenwirkung entfalten.
  • Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das aufgrund langer tatsächlicher Übung (lat. consuetudo) und durch allgemeine Anerkennung seiner Verbindlichkeit im Sinne einer Überzeugung von der rechtlichen Notwendigkeit der Übung (lat. opinio necessitatis oder opinio iuris) entstanden ist
  • Um ein Beispiel zu geben: Person X ist jahrelang, um auf sein eigenes Grundstück zu kommen, über das eines Nachbarn (Person Y) gefahren. Dieser verkauft sein Grundstück und der neue Eigentümer (Person Z) möchte nicht, dass Person X über sein Grundstück fährt. Person X hat weiterhin das Recht, gegeben des Mangels einer anderen Einfahrt, über das Grundstück von Person Z zu fahren. Dieses Recht ergibt sich aus der jahrelangen Gewohnheit.
  • Ob es sich dabei um objektives Recht oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab und ist im einzelnen umstritten.

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