Donnerstag, 15. Januar 2009

Umweltbewertung - Vorlesung - 15.1.2009

Umweltbewertung

Vorlesung

15.1.2009


Schlagwörter:

Gewässerverunreinigung ist in der Formstatistik Nr. 2

früher gab es sogenannte "Bürgermeisterkanäle", wo ungesäuberte Wässer in die Gewässer abgeleitetet wurden

(googeln nach diesem Wort sei aber zwecklos => aha: doch gefunden => institut-halbach.de
)


Def: Gewässerverschlechterung
  • es gibt auch nicht zielgerichtetes Verhalten (ohne Wissen, ohne Absicht, Versehen)
  • unbefugte Gewässerverunreinigung
  • darf ich einleiten ? wie sieht es aus mit der wasserrechtlichen Genehmigung ?
  • u.U. kann das ankommende Wasser zu den Klärwerken sauberer sein als das in die Vorflut abfließende Wasser ! (im SS ohne Klausursstress wird diese Thematik noch mal vertieft)
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existiert ein rechtfertigender Notstand ?

Duldung der Wasserbehörden: je nach Rechtfertigungsgrund

Direkt- und Indirekteinleiter

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Strafverfolgungsbehörden
  • passive Duldung: Handlung läuft auf Dauer nicht weiter
  • aktive Duldung: vorübergehend (in Form vom "leichten" Nicken)
  • aber: es gibt im Strafrecht keinen Ermessenspielraum, entweder "ja" oder "nein" ! (das musste ich ihn fragen weil im Hinterkopf Schiedsrichterwesen)
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Strafgesetzbuch

§ 324
Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

§ 325
Luftverunreinigung

  • auch hier ist der Versuch strafbar
  • immissionsbezogene Betrachtungsweise
§ 325a
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen


interessanterweise sind Verursacher wie
  • Kraftfahrzeuge,
  • Schienen-,
  • Luft-und
  • Wasserfahrzeuge
ausdrücklich ausgeschlossen

(dann kann ich mich so langsam vom Gedanken einer zukünftigen geräuschsauberen Zivilisation verabschieden, aber bitte schön: dann braucht sich der moderne Mensch auch nicht über Schlaflosigkeit, Nervosität, erhöhtem Stress und verminderter Leistungsfähigkeit beklagen)

Es muss außerhalb einer Anlage der Strafbestand vorliegen

Es gibt trotzdem genug Bürgerinitiativen, die auf diesem Weg klagen können =>
  • § 229: Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
  • allerdings ist Lärm eine subjektive Angelegenheit
Bsp:
Der Sohn sagt zum Vater: "Lass mich den Rasen mähen. Leg dich mal hin und halte deinen verdienten Mittagschlaf". Vater lässt sich das nicht zweimal sagen und genieß seine Siesta.

Zu einem anderen Zeitpunkt will der Vater einen weiteren Mittagschlaf halten, aber der Nachbar mäht dessen Rasen. Diesen Lärm allerdings nimmt der Vater wahr und fühlt sich in seiner Ruhe gestört !
  • fragwürdig sind auch manchmal die peniblen Aufzeichnungen von Bürgern, die z.B. um drei Uhr morgens Geräusche, Lärm etc. aufzeichnen => "wie sollen sie denn auch schlafen können, wenn sie mit Absicht wach bleiben, um diese Notizen zu machen ?"
(trotz allem: der Lärm macht die Menschen krank, besonders die sehr wichtigen Tiefschlafphasen sind nicht mehr gewährleistet => die Verbrennungsmotoren sind der Untergang, weil der Mensch keine Begrenzung kennt und akzeptiert => Elektromotoren vs. Verbrennungsmotoren)

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§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern



§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

  • Stichwort: Grobe Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
  • Besonders shwerer Fall von Umweltstraftaten
  • schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften
§ 330b
Tätige Reue



Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 130
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
  • gibt es nur in Deutschland (woanders heißt es sicherlich: gib dem Beamten Schmiergeld, und er lässt dich einstweilen in Ruhe)
  • niedrigere Stufe vom Strafrecht => Erziehungsrecht für Erwachene
  • ein Unternehmen, z.B. AG kann man mit seiner Gewinnabschöfpfung sanktionieren, den Angestellten mit einer Geldbuße (s. Siemensaffäre)
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Grundlagen der Strafbarkeit
  • aktiv
  • passiv: Unterlassung bzw. zu wenig getan

Beispiel:
  • Ein Mitarbeiter schaut tatenlos zu, wie andere in der Firma seines Chefs ständig Hammer klauen. Chef wundert sich, warum er jeden Monat eine "Hammerrechnung" erhält !

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Garant
  • beschützt
  • überwacht
Bsp:
  • Treppenstufen müssen auch noch Norm gebaut werden. Ein Handwerker denkt sich, ich baue zwanzig Treppenstufen nach Norm, doch eine Stufe mache ich mal aus Jux und Dollerei doppelt so hoch wie die anderen => Gefahrenquelle !
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Pflichtendelegation
  • komplexer Begriff
  • wer z.B. soll den Schnee räumen: der Mieter oder Vermieter ?
  • wer haftet bei Unterlassung ?
  • der Verantwortliche (Hauseigentümer) kann alles übertragen (auf Mieter), aber bei Unfall wird er in die Pflicht genommen bzw. muss Verantwortung übernehmen !
  • allgemeine Organisationspflicht
  • Auswahlpflicht
  • Unterweisung + Schulung
  • Überwachung

Auswahlpflicht:
  • je größer die folgende Verantwortung für Umwelt und Mensch desto größer muss die Sorgfalt der Auswahl sein
  • was nicht verteilt wird, bleibt für den Delegierenden übrig (s. Kuchenbeispiel)

Skizze:
  • Geschäftsführer => Ing. => Arbeiter
  • mit sinkender Überwachungspflicht steigt die die Ausführungspflicht
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Stichprobenkontrolle
  • regelmäßig
  • für den Beschäftigten überraschend
gesteigerte Aufsichtspflicht
  • bei bekannt gewordenenen Fehlverhalten
  • wenn Richter davon erfährt, dass sich in der Vergangenheit schon mal ähnliche Fälle ereignet haben => Minuspunkt für die Verteidigung !
  • Veranwortung für externe Delegationsempfänger
  • Verletzung der Aufsichtspflicht
  • keine Delegation ohne Überwachung (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser vs. zuviel auf die Finger schauen und Einmischung behindert die eigentliche produktive Arbeit)
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nächste Woche:
  • Gefährdungsanlagen
  • ehemalige Gewerbeaufsicht
  • ernorme Erfahrung im Arbeitschutz
  • Gefährdungsabschätzung
  • gefragter Referent
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es führte durch die Vorlesung
h.bock@avocado-law.com

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keine Gewähr für originalgetreue Richtigkeit

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