Donnerstag, 15. Januar 2009

Umweltmanagement - Methoden - Vorlesung

Umweltmanagement - Methoden - Vorlesung

14.1.2009

Schlagwörter:


Gefahrgutklassen
Klasse 1 Sprengstoffe und Gegenstände, die Sprengstoffe enthalten (mit sechs Unterklassen)
Klasse 2.1 Gase (entzündbar)
Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)
Klasse 2.3 Gase (giftig)
Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe
Klasse 4.3 Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Klasse 5.2 Organische Peroxide (veraltetes Gefahrensymbol)
Klasse 5.2 Organische Peroxide gültig seit 2007
Klasse 6.1 Giftige Stoffe
Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7 Radioaktive Stoffe
Klasse 8 Ätzende Stoffe
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Das entsprechende System der USA ist der Gefahrendiamant nach NFPA 704

Handwerkszeug:

Zuweisung von einzelnen Verantwortlichen

§ 4 GGVSE, Allgemeine Sicherheitspflichten

Auftraggeber des Absenders (§18, §28 Abs.3,4)

Gefahrgutrechtliche Pflichten

Deutsches Handelsgesetzbuch


Zeichnung: von Startort A nach Zielort B
  • Absender
  • Auftraggeber
  • Beförderer
  • Fahrer
  • Verlader
  • Verpacker
  • Befüller
  • Betreiber
  • Empfänger
  • ...
Die meisten Pflichten liegen auf der A-Seite

***

Betreiber, Tankcontainer, ortsbeweglicher (Tank, MEGC oder Schüttgutcontainer)

Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

  • Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für Gase der Klasse 2. Für UN-MEGC siehe Kapitel 6.7
Hersteller von Verpackungen etc.

Gefahrgutbeteiligte "Unternehmen" §2 Nr.13
  • jede natürliche Person
  • jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck
  • jede Vereinigung(z.B. Sportverein = Unternehmen)
  • jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck (BGB-Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
  • jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene ... (verdammt, Folie schon wieder weggeblendet)
Beförderung
  • Frachtführer, der Frachtvertrag erfüllt & fährt
  • Spediteur, der nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts fährt (Maklervertrag) => muss aber nicht zwingend ein eigenes Fahrzeug haben
  • Werkverkehr
  • Warenauslieferung und Warenabholung m. eigenen Fahrzeugen
  • Beförderer muss nicht automatisch Fahrzeugfahrer sein
  • (1- Mann Unternehmen = Beförderer + Spediteur = personenidentisch)
***

Bsp: AC -Köln => Anruf

Frachtführer / Beförderer

Spediteur kann auch Beförderer sein

***


Gefahrgutbeteiligte:
  • Fahrzeugführer
  • Absender §2 Nr.6

2 Schienen:
  • Versenderschiene (Papier, kaufmännische Abwicklung)
  • Handling (LKW, Verpackung)

Kernaussage:
  • 1) Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet.
  • 2) Erfolgt die Beförderung auf Grund im Beförderungsvertrag gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag.
Grundsatz: Satz 2 hat Vorrang (immer zuerst danach prüfen) !!!

Prinzip:
  • Wenn der Auftrag weitergegeben wird, rutscht der Absender eine Stufe höher & der Beförderer eine Stufe runter
  • Immer vom Beförderungsvorgang ausgehen
Skizze:

Ein Unternehmen A will eine Fracht von Aachen nach Köln liefern. Zu diesem Zweck ruft es einen Spedition B in Stolberg an, die diesen Auftrag übernehmen soll
  • Unternehmen A = Absender A
  • Spedition B = Beförderer B durch Frachtvertrag
Spedition B hat einen Engpass und ruft Spedition C an, um diesen Auftrag weiterzuleiten. Diese nimmt den Auftrag an und führt ihn aus.
  • Aus Absender A wird Auftraggeber
  • Aus Beförder B wird Absender
  • Spedition C ist Unterbeförderer per Unterfrachtvertrag

Gilt für Satz 2 ein Beförderungsauftrag ? Wenn nein, gilt Satz 1 !

Nach deutschen Verständnis gilt das Gleiche für Verlader §2 Nr.2 => Satz 2 ist entscheidend

***

Befüller => Verpacker

genau schauen: gelangt das Material in die definierten Gefäße ?

Beispiel:
Eine gefährliche Fracht soll in ein Gebäude gepumpt werden. Der Fahrer pumpt alles in den vorgesehenen Stutzen. Merkwürdigerweise steigt die externe Anzeige nicht. Der Fahrer macht sich aber keine Gedanken darüber und fährt unverrichteter Dinge ab, nachdem sein Tankwagen leer ist.

Im Gebäudekomplex wundert sich der Verantwortliche, dass der zu füllende Tank nicht voll ist. Er geht der Sache auf den Grund: Handwerker haben vortags bei Bauarbeiten ein für sie sinnloses Rohr demontiert, weil es bei momentanen Arbeiten störte. Diese Rohr gehörte aber zum betreffenden Tank, der gefüllt werden sollte. Der ganze Siff hat nun den Keller überflutet. Notdürftig wird das Material in ein anderes Gefäß gepumpt. Dieses wiederum hat ein Leck, was dazu führt, dass das Gefahrengut in einen nahgelegenen Vorfluter (See, Fluss) gelangt.

Wer ist schuld, wen soll man zur Verantwortung ziehen ???

***

nächste Woche:
  • Prüfungsfragen: es wird nichts Unmögliches verlangt !
  • sein Vorschlag: man könnte auch Komillitonen d. vergangenen Jahres mal fragen
  • auf jeden Fall letzte Stunde kommen

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