Montag, 30. Juni 2008

Abfallrecht, Umweltdatenbank

Umweltdatenbank


Abfackeln

(burn off)
Unter Abfackeln versteht man die Verbrennung überschüssiger oder nicht mehr verwendbarer Gase, wie sie bei (petro-)chemischen Anlagen oder bei Faultürmen anfallen. Je nach Montagehöhe wird zwischen Boden- oder Hochfackeln unterschieden. Um Rauchgasemissionen beim Abfackeln möglichst zu vermeiden, wird häufig Wasserdampf in den Bereich der Flamme eingeblasen.


Abfall

Unter Abfall verstehen wir alle beweglichen Sachen, die für ihren Besitzer den Nutzen verloren haben, so dass er sich ihrer entledigt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterscheidet Abfall zur Verwertung und Abfall zur Beseitigung.


Abfall ist in den Augen des Gesetzgebers all das, was nicht mehr gebraucht, und deshalb weggeworfen wird. Das heißt, jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die gesetzlichen Auflagen halten. Allerdings können heute viele Abfälle> recycelt oder gar wieder aufgearbeitet werden, so dass sie nicht in der Müllverbrennung oder auf der Deponie landen müssen.


Abfälle sind bewegliche Sachen gemäß § 3 Abs. 1 des KrW-/AbfG deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Man unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.


Abfall ist die summarische Bezeichnung für Gegenstände, Stoffe, Rückstände oder Reste, deren sich der Besitzer entledigen will. Der häufig sinnverwandte Begriff Müll wurde ursprünglich für Kehricht und trockene Abfälle verwandt. Das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterscheidet nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung (jene, die nicht verwertet werden können).


Abfallablagerung
(waste disposal, garbage deposition)
Unter Abfallablagerung versteht man die geordnete Entsorgung von Abfällen auf Deponien. Die Anforderung an Abfallablagerungsanlagen ist gesetzlich geregelt. Es handelt sich nach den neuen Konzepten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dabei ausschließlich um Abfälle, die nicht vermeidbar und nicht weiter verwertbar sind.


Abfallart
(type of waste, Type of Garbage)
Nach dem Abfallgesetz vom 1986-08-27 gibt es folgende Abfallarten: Abfälle aus Haushalten Abfälle, die nach ihrer Art und Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden kann.


Abfälle aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (§ 2 Abs. 2 AbfG).


Abfallbehandlung
(Waste management)
Abfallbehandlung umfasst alle Verfahren, die zur Abfallentsorgung Anwendung finden, wie Kompostierung, Vergärung, Bodenbehandlung, thermische Behandlung, Deponierung.


Abfallberatung
(Waste disposal consultancy)
Vorrangige Aufgabe der Abfallberatung ist es, über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Schadstoffminimierung von Abfällen zu informieren.


Abfallbeseitigung
(trash removal, waste disposal)
Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung.


Abfallbilanz
Die Abfallbilanz zeigt Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten Abfälle innerhalb eines Unternehmens, Behörde oder anderer Organisation. Die Abfallbilanz muss auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden. Sie ist häufig die Basis für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts.


In Deutschland schreibt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vor, dass Abfallerzeuger eine Abfallbilanz erstellen müssen, die jährlich mehr als eine bestimmte Menge an besonders überwachungsbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Abfällen eines Abfallschlüssel erzeugen. Die Abfallbilanz muss dabei folgende Informationen enthalten:

  • Es müssen Angaben über die Art, Menge und den Verbleib der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, der überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie der Abfälle zur Beseitigung gemacht werden.
  • Wenn Abfälle beseitigt wurden, muss begründet werden, warum diese beseitigt werden mussten und nicht verwertet werden konnten.
  • * Wenn Abfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwertet oder beseitigt wurden, muss deren Verbleib gesondert angegeben werden.

Abfallentsorgung
(waste disposal, garbage collection)
Die Abfallentsorgung umfasst gemäß Definition im Abfallgesetz die Abfallverwertung und das Ablagern von Abfällen einschließlich, der Teilschritte Einsammeln, Befördern, Behandeln und Lagern, im engeren Sinne das Behandeln und Ablagern. Zum Behandeln gehören hauptsächlich die chemisch-physikalische Vorbehandlung (Zerkleinerung, Neutralisierung u. Entgiftung), Verbrennung sowie die Kompostierung. Die Ablagerung erfolgt auf oberirdischen Deponien bzw. in Untertagedeponien.


Abfallmanagement
(Waste Management)
Alle in einem Managementsystem zusammengefassten Massnahmen zur Behandlung von Abfall, Bilder vom Abfallmanagement auf den Philippinen befinden sich u.a. in dieser Bildergalerie


Abfallsatzung

Abfallschlüssel
Der Abfallschlüssel ist eine Nummer, die einem Abfall in einem im Gesetz definierten oder betriebsinternen Abfallkatalog zugewiesen wird.


Abfalltechnik
Als Abfalltechnik wird die Technologie bezeichnet, die sich mit der Beförderung, Aufarbeitung, stofflichen oder energetischen Verwertung und Beseitigung von Abfallstoffen beschäftigt. Beispiele für die Abfalltechnik sind Planung, Konstruktion und Bau von Müllfahrzeugen, Aufbereitungsanlagen, Müllverbrennungsanlagen und Mülldeponien.


Abfallvermeidung
Wieviel Abfall entsteht, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung und von den Konsum- bzw. Lebensgewohnheiten der Menschen ab. Fast alles, was wir kaufen, landet früher oder später beim Abfall. Damit bestimmt jeder einzelne mit seinem eigenen Verhalten, ob viel oder wenig Abfall entsteht. Einwegprodukte sind zwar für den Hersteller und den Handel bequem und billig, sie lassen aber auch die Müllberge unnötig wachsen.


Zentrales Ziel der deutschen Umweltpolitik: Abfallvermeidung wird erreicht durch Reduktion von Restmüll, sinnvolle Mehrwegsysteme, weniger Materialverbrauch bei der Produktion und eine Kreislaufwirtschaft bei unvermeidbaren Abfällen, d. h. durch Sammlung gebrauchter Produkte und anschließendes Recycling.


Abfallverwertung
Die Abfallverwertung umfasst die stoffliche und thermische Verwertung, die prinzipiell gleichgestellt sind (siehe aber TA Siedlungsabfall); zur stofflichen Verwertung gehört die Wiederverwendung und Weiterverwertung mit und ohne Konditionierung.


Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaft bezeichnet die Summe aller Maßnahmen zur geordneten und umweltschonenden Behandlung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen (Abfallablagerung) aller Art. Die verantwortlichen Entsorgungsträger erstellen für ihren Bereich ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) und schreiben es regelmäßig fort (§2(1) Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz). Der ZAW hat sein AWK im 2000-05 das zweite Mal fortgeschrieben.

Abfallwirtschaftssatzung.
Die verantwortlichen Entsorgungsträger regeln den Anschluss der Grundstücke bzw. der Abfallerzeuger (Erzeuger) an die Einrichtungen zur Abfallentsorgung und die Benutzung dieser Einrichtungen durch die Abfallwirtschaftssatzung.


Die Abfallwirtschaftssatzung regelt die Entsorgung der Abfälle in den Kommunen


AbfG
Das AbfallGesetz (AbfG) ist das Gesetz zur Vermeidung und Entsorgung von Abfällen


AbfKlärV
Klärschlammverordnung


Abgasanlage
(flue gas system)
Eine Abgasanlage umfasst alle Bauteile, die der Abführung von Abgasen von der Feuerstätte bis ins Freie dienen. ( DIN 18160-1 ). Oberbegriff für alle baulichen Anlagen zur Führung von feuchten oder trockenen Abgasen durch Über- oder Unterdruck.


Abgase
(noxious fumes)
Sammelbegriff für gasförmige Emissionen, die aus Feuerungs- und Produktionsanlagen sowie aus Kraftfahrzeugen, aber auch aus Böden oder Deponien austreten. Abgas im Straßenverkehr wird von allen Fahrzeugen verursacht, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden - also von jedem fahrbaren Untersatz, der nicht durch Muskelkraft, Sonnenenergie oder Elektroantrieb bewegt wird. Die Abgase - pro Liter verbrauchtem Kraftstoff rund 10 m3 - enthalten Schadstoffe, wie z.B. Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffoxide, Kohlenwasserstoffe, Ruß und Schwermetalle. Da sie umwelt- und gesundheitsschädlich sind, wurden bestimmte Abgasgrenzwerte eingeführt. Diese wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach verschärft und werden auch weiterhin abgesenkt. Für die Betriebszulassung neuer Fahrzeugtypen ist außerdem ein Abgasprüfverfahren vorgeschrieben, das wie die Abgasuntersuchung (AU) von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird. Zu den technischen Möglichkeiten, den Ausstoß von Schadstoffen zu verringern, zählen der geregelte Drei-Wege-Katalysator, der ungeregelte Katalysator, der Oxidations-Katalysator, der Rußfilter, die Abgasrückführung, die Änderung der Motorkonstruktionen (Mager-Mix-Motor), das Motor-Management (z.B. elektronische Kennfeldzündung) und die Änderung der Kraftstoffzusammensetzung.


Abgasreinigung
Als Abgasreinigung bezeichnet man die Entfernung von Luftverunreinigungen aus Abgasen zum Umweltschutz. Bei festen Bestandteile im Abgas werden die Verfahren der Entstaubung angewandt.

Abgaswäscher
Geräte/Filter zur Entfernung von unerwünschten Bestandteilen in einem Gas (meist Luft). Abgaswäscher werden auch Absorber genannt und dienen meist der Geruchsbeseitigung.


Abiotisch
Abiotisch bedeutet lebensfeindlich und beschreibt eine Umgebung, in der kein Leben gedeihen kann.

Ablagerung
Infolge der Schwerkraft abgesetzten Stoffe werden als Ablagerung bezeichnet.


Abscheider
Der Abscheider dient zur Trennung von Wasser und schädlichen Stoffen, bevor das Wasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.


Absorbierbare organisch gebundene Halogene
Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ist ein Summenparameter, der viele Stoffe zusammenfasst, die adsorbierbar sind und Halogene beinhalten. Er kann als Sammelbegriff vor allem für Industriechemikalien verstanden werden. Die Halogene (Chlor, Fluor, Brom oder Jod) enthaltenden Verbindungen sind häufig schwer durch Mikroorganismen abbaubar. Die Absorptionsneigung und die geringe Abbaubarkeit sind meistens mit einer Neigung zur Anreicherung in Organismen verbunden (Bioakkumulierbarkeit).


Chlorierte organische Stoffe entstehen unter anderem bei der Zellstoffherstellung mittels Chlorbleiche und werden von der chemischen Industrie als Lösemittel und Farbstoff hergestellt.


A priori
A priori (lat. vom Früheren her) beschreibt Erkenntnisse, die nicht durch Erfahrungen oder Wahrnehmungen gewonnen werden, sondern deren Wahrheit bereits feststeht.


Abwässer
Täglich werden große Mengen Wasser in Haushalten (zum Waschen, Baden, Kochen und zur Spülung von Toiletten), Industrie-, Handwerks- und Gewerbebetrieben verbraucht. Diese Abwässer werden durch die Kanalisation in eine Kläranlage geleitet, wo sie mechanisch (durch Rechen und Siebe), biologisch und zum Teil auch chemisch gereinigt werden. Die gereinigten Abwässer werden in die sogenannten Vorfluter (z.B. Bach, Fluss) geleitet. Ohne diese Abwasseraufbereitung wären die Flüsse und Seen völlig verschmutzt und vergiftet. Als Abwasser gilt auch das von befestigten Flächen abfließende Regenwasser.


Abwassers
Um die Gewässer zu schützen, müssen die Schadstoffe durch Behandlung des Abwassers und andere Maßnahmen möglichst weitgehend reduziert werden. Im engeren Sinne, das durch häuslichen, gewerblichen und industriellen Gebrauch verschmutzte, seiner Menge und Zusammensetzung nach stark schwankende Wasser, ebenso das von bebautem Gelände (Dächern, Strassen abfließende Niederschlagswasser; enthält gelöste, kolloidale und feste Verunreinigungen. Der Abwasseranfall von Städten schwankt in weiten Grenzen zw. 50 - 400 I pro Tag und Einwohner, der Flächenbedarf für eine vollständige Kläranlage schwankt zw. 0,5 und 2,0 m2 pro Einwohner.


Abwasser-Emissions-Kataster
Kataster.


Abwasserabgabe
Gesetz von 1976, wirksam ab 1981-01-01 . Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der Metalle Quecksilber und Cadmium, der oxidierbaren Stoffe und der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen in Schadeinheiten errechnet wird. Durch Gesetz von 1986 ist ab 1990-01-01 auch für die organischen Halogenverbindungen (AOX) und für die Metalle Chrom, Nickel, Blei und Kupfer eine Abgabe zu zahlen.


Abwasserabgabengesetz
Das Abwasserabgabengesetz wurde am 1976-09-13 erlassen (BGBI. I, S. 2721, berichtigt S. 3007), trat am 1978-01-01 in Kraft und sieht eine Abgabepflicht ab 1981-01-01 vor. Das Gesetz wurde zuletzt am 1990-11-06 (BGBI. I, S. 2432) geändert. Auf der Grundlage des Abwasserabgabengesetzes müssen Einleiter schädlichen Abwassers (Gemeinden, Industrie) eine Abgabe zahlen. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers. Für die Bestimmung der Schädlichkeit werden die Abwassermenge, die oxidierbaren Stoffe (in chemischem Sauerstoffbedarf), die Schwermetalle Quecksilber, Cadmium, Nickel, Chrom, Blei, Kupfer und die organischen Halogenverbindungen (AOX) sowie die Fischgiftigkeit des Abwassers der Bewertung zugrunde gelegt (§ 3 in Verbindung mit Anlage A). Die Schädlichkeit wird durch den Meßwert "Schadeinheit" (SE) ausgedrückt. Eine SE entspricht etwa der Schädlichkeit ungereinigten Abwassers eines Einwohners pro Jahr (Einwohnergleichwert). Je geringer die Schädlichkeit eines Abwassers ist, um so geringer ist auch die Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe soll daher dazu anreizen, die Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen, nämlich Abwasserbehandlung, Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren und Einführung umweltfreundlicher Produkte ("Umweltzeichen") zu vermindern. Die für eine SE zu entrichtende Abwasserabgabe (Abgabensatz) betrug 1981 DM 12,-. Der Abgabesatz steigerte sich jährlich und beträgt seit 1993 DM 60,-/SE. Werden Menge und Schädlichkeit der Abwässer durch Vermeidungsmaßnahmen soweit vermindert, dass sie den Mindestanforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz oder den in der wasserrechtlichen Erlaubnis der Einleitung gesetzten strengeren Anforderungen entsprechen, so ermäßigen sich die Abgabesätze je Schadeinheit um 75% (§ 9 Abs. 5). Weitere lineare Ermäßigungen bei entsprechenden Behandlungsmaßnahmen sind möglich. Bei Einhaltung des Standes der Technik bietet die mögliche Reduzierung auf 20% einen zusätzlichen Anreiz. Das Aufkommen der. Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden (§ 13).


Das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) von 1976 wurde inzwischen viermal grundlegend überarbeitet. Industriebetriebe oder Kommunen (über die jeweiligen Kläranlagen), die Abwässer in öffentliche Gewässer einleiten, müssen diese Abgabe an die jeweiligen Bundesländer zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit der Abwässer.


Abwasserableitung
Abwasserableitung bezeichnet den Transport des Abwassers durch Kanäle im Trenn- oder Mischsystem.


Abwassereinleitung
Die Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer stellt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 7 WHG erlaubnispflichtig. Durch die 4. Novelle zum WHG ist in dieses Gesetz der § 7a - eine für die Praxis grundlegende Bestimmung - eingefügt worden, durch den die Mindestanforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (nur) erteilt werden darf. § 7a WHG ist am 1976-10-01 in Kraft getreten. Durch die 5. Novelle zum WHG ist diese Vorschrift verschärft worden: für Abwässer mit gefährlichen Stoffen ist künftig der Stand der Technik einzuhalten. Nur wenn dieser eingehalten wird, darf eine Erlaubnis für das Einleiten erteilt werden. Hierzu erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. bei gefährlichen Abwässern dem Stand der Technik entsprechen müssen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG).
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden ursprünglich grundsätzlich jeweils für einen bestimmten Herkunftsbereich erlassen. Eine Ausnahme bildeten die 1. AbwVwV (Gemeinden) und die 22. AbwVwV (Mischabwässer), die beide Abwasser aus unterschiedlichen Teilströmen (kommunaler Bereich - gewerblicher Bereich) erfassten.


Nachdem die Herkunftsbereiche von Abwasser. das gefährliche Stoffe enthält, gem. § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG durch die Abwasserherkunftsverordnung vom 1987-07-03 (BGBl. I, S. 1578, zuletzt geändert durch VO vom 1991-05-27 , BGBl. I, 5. 1197) bestimmt waren, mussten die Verwaltungsvorschriften, die die Anforderungen für diese Stoffe enthielten, fortgeschrieben werden. Dabei konnten sie wesentlich vereinfacht werden. Die in den früheren einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils wiederkehrenden gleichartigen Regelungen wurden in der allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV vom 1989-09-08 (GMBl. S. 518) zusammengefasst. In ihrer Anlage sind alle maßgeblichen Analyse- und Meßverfahren beschrieben. In ihre Anhänge wird (der Nummerierung der bisherigen Abw VwVen folgend) die Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbreichs und die Anforderungen für die einzelnen Herkunftsbereiche aufgenommen.


Weitere Begriffe:
Richtlinie
Eine Richtlinie ist eine Handlungsvorschrift mit bindendem Charakter, aber nicht gesetzlicher Natur. Eine Richtlinie wird von einer Organisation ausgegeben, ist daher gesetzlich ermächtigt und hat so einen Geltungsbereich, der z. B. arbeitsrechtlich auch sanktionierbar ist. Der Begriff der Leitlinie ist schwächer und spiegelt nur die allgemein akzeptierten Standards wider. Eine Norm hingegen hat weitaus mehr Gewicht.


Verordnung
In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Verordnung und der Umfang dessen, was eine Verordnung zulässigerweise regeln darf, unterscheiden sich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Daneben steht der Begriff der Verordnung auch für eine bestimmte Form von Rechtsakten der EG, und zwar für solche Rechtsnormen, die unmittelbar (d. h. ohne weitere Umsetzung, etwa durch die Mitgliedstaaten) für und gegen jeden gelten. Siehe Verordnung (EG).

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