Mittwoch, 12. November 2008

Bürgerliches Recht - Vorlesung 3 - 11.11.2008

Bürgerliches Recht

Vorlesung 3

11.11.2008

Genehmigungs- und Umweltrecht

Schlagwörter und Notizen:
  • Sekundärliteratur erklärt eigentlich nur das, was im BGB steht
  • Fälle können nur mit Gesetzesvorlage gelöst werden
  • Anspruchsnormen sind aus dem Inhaltsverzeichen oder aus dem Stich-/Sachwortregister zu entnehmen (er nennt es auch das Idiotenregister ;-)
  • Die Vetragsbegründung
  • Nichtigkeitsverträge => nicht wirksam => man kann hier keine Ansprüche stellen
  • letzte Stunde: Abgrenzung von Willenserklärung & Nicht-Willenserklärungen
  • Angebot und Annahme
  • empfangswürdige Willenserklärungen
  • Bsp: Schaufensterauslage ist kein Angebot, weil keine wesentlichen Vetragspartner vorhanden sind
  • Bsp: ein Reisebus voller "älterer" Damen kommt an einem Geschäft vorbei, in dessen Schaufenster ein paar Rheumadecken ausgestellt werden. An die 30 Damen möchten gerne jeweils eine Decke kaufen, doch der Verkäufer kann nur ein paar bieten
  • Referendum
  • Annahme ist eine Willenserklärung
  • im Kaufvertrag müssen alle wesentlichen Punkte festgehalten werden
  • auch aus den Gesamtumständen können Konditionen erkennbar sein
  • Bsp: Wohnungssuche => bei Gesprächen in der jeweiligen Wohnung gehen Vermieter und Mietsuchender davon aus, dass es sich auch um diese Wohnung handelt, in der man die Gespräche führt und die Lokalität inspiziert
  • es gibt Vertragsangebote, da wird kein Wort gesprochen: s. Einkauf im Kaufhaus => ich kann die Ware nehmen, an der Kasse bezahlen, ohne auch nur ein Wort zu sagen => konkludente Willenserklärung
  • Annahme = "Ja"
  • empfangsbedürftige Willenserklärung
  • darf keine Veränderung des Angebots enthalten, sonst greift § 150
  • muss innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Frist erfolgen
  • selbst leichte Abänderungen gelten als rechtlich alsn Ablehnung
  • Annahmefrist § 147, §150,1
  • mündlich Abs. 1
  • schriftlich Abs. 2
  • sofort = mehr als unverzüglich
  • wenn man eine rechtzeitige Annahme wünscht dann sollte man bei Postzustellungen 2-3 Tage berücksichtigen + bei Vertragsangebot auch eine Überlegungsfrist einräumen
  • wann kippt ein Vertragsangebot, nach ein paar Tagen, nach ein paar Wochen, nach ein paar Monaten => hängt auch davon ab, wie bedeutend das Geschäft ist !
  • man kann auch Angebote zeitlich befristen => Rechtsunsicherheit fällt weg, wenn das Angebot befristet ist
  • Annahme ist empfangsbedrüftig, Ausnahme §151
  • Fallbeispiel: eine Person will das Spiel Bayern München gegen Hamburger Sportverein in München sehen. Er bestellt per email ein Zimmer in einem Gasthaus. Dann fällt ihm ein, dass zu dem Zeitpunkt die Alemania Aachen gegen Werder Bremen ein Pokalnachholspiel hat. Er storniert das Zimmer in München. Doch der Wirt will das Geld haben
  • Um was für eine Angelegenheit handelt es sich ? => Mietvertrag !
  • im Idiotenverzeichnis nachschauen und entsprechenden Gesetzestext durchlesen
  • besteht eine Anspruchsgrundlage, ist der Mietvertrag zustanden gekommen: email => Zimmer von Samstag auf Sonntag
  • laut Verkehrssitte müssen Hotels die Vermietung nicht bestätigen, es sei denn, im Schreiben wird eine Bestätigung explizit erwünscht => §535,2
  • Annahmeerklärung ist ungleich Annahmedurchführung (z.B. Schlüssel an der Rezeption erhalten)
  • man kann auch auf Annahmeerklärung verzichten => Vertrag kann trotzdem zustande kommen (=> Angebot und Annahme sind im Konsens)
  • besonders im Handelsverkehr gibt es bezüglich der AGB's viele Unterscheidungen
  • jeder Geschäftspartner formuliert seine AGB's zu seinen Gunsten
  • selten haben die Vertragspartner die Lust und Zeit, das Kleingedruckte des anderen zu lesen, bei Vertragsverhandlungen verweist man vornehmlich auf seine AGB's,

  • trotzdem kann nach §154 ein Vertrag zustanden kommen, es herrscht ein offener Dissens
  • wenn bezüglich vieler Nebenpunkt nicht alles erfüllt ist, kommt trotzdem ein Vertrag zustande ? => §154 + §155
  • wenn beide nachdrücklich auf die Erfüllung ihrer AGB bestehen, dann kommt im Zweifel kein Vertrag zustande.
  • versteckter Dissens => §155 => wie ist eine unausgesprochene Zahlungsfrist zu bewerten, z.B. akzeptiert der Verkäufer eine Zahlungsfrist von 3-14 Tagen ?
  • AGB weichen teilweise vom BGB ab => BGB kann sozusagen die Lücken füllen bzw. Bedingungen näher erläutern
  • Bsp. S.23: ein rheinischer Gast bestellt in Bayern ein kleines Bier und erwartet ein 0,25-bis 0,3l Bier, er erhält aber 0.5l Bier, weil dort 0,5l als klein und 1l als groß bezeichnet werden => Auslegung der Willenserklärung
  • weiteres Bsp.: Onkel nennt seinen Weinkeller die "Bibliothek" ... zu seinem Neffen hat er ein sehr gutes Verhältnis ... wann immer er ihn fragt, ob er gerne ein gutes Buch lesen will, gehen sie in den Keller und picheln sich einen ... der Onkel vermacht dem Neffen wortwörtlich seine "Bibliothek"
  • kann das angefochten werden, z.B. von missgünstigen und neidischen Verwandten ?
  • beide Parteien, Onkel und Neffe, erklären objektiv dasselbe, was sie meinen => der Neffe erhält den Weinkeller
  • Bsp: schriftlich wird eine Grundstückparzelle falsch in einer notariellen Erklärung deklariert, doch Käufer und Verkäufer meinen dieselbe Parzelle => trotz einer falscher notariellen Feststellung, kann ein Verkauf getätigt werden => Käufer und Verkäufer sind sich von Anfang an im Verkaufsobjekt einig
Übungsfall 1, S.8
  • Kurzfassung: ein versierter Maschinenbaustudent A wird über einen Komillitonen B an einen Ingenieur C vermittelt, der sich für ein Auschreiben beworben hat. Nach anfänglichen Schwierigkeiten, Postverspätungen etc., fertigt A mit viel Aufwand mehrere Nachfolgepläne für C an, beide machen keine Lohnvereinbarung aus. C nutzt die Pläne für das Ausschreiben, gewinnt es aber nicht. Da A keine Entlohnung erhält und C davon ausgeht, dass A diese Arbeiten kostenlos überlassen hat, erkundigt sich A bei einem anderen Ing., wieviel er tarifmäßig für diese Arbeit bekommen kann. Er klagt 1000 Euro ein. C verweigert ihm diese Zahlung mit Begründung der Verspätung des ersten Planes. Erhält A seine geforderten1000 Euro ?
  • wichtig: egal, wie man persönlich diesen Fall bewertet, man muss chronologisch zeitlich vorgehen !!!
  • Ausschreibungsverfahren
  • Anspruchsgrundlage: kann A von C Geld verlangen ?
  • Vorüberlegung: handelt es sich um einen Miet-, Kauf- oder Werksvertrag => Werksvertrag ?
  • von der Typologie gleichen sich die Parteien:
  • Unternehmer - Besteller
  • Verkäufer - Käufer
  • Vermieter - Mieter
  • & 631 direkte Rechte und Pflichten, relevant Absatz 1, letzter Halbsatz
  • besteht ein Vertrag ?
  • hat A im Sinne eines Werkvertrags Leistungen erbracht ?
  • hat C ein hinreichendes Angebot gestellt ?
  • Werskvertrag unterscheidet sich vom Arbeitsvertrag
  • salopp formuliert: beim Werksvertrag wird ein Erfolg entlohnt, beim Arbeitsvertrag die Anwesenheit
  • Angebot: empfangsbedürftige Willenserklärung muss auch ankommen, in diesem Fall ist es Bote B => Bote C ist "Erklärungsbote"
  • C fragt A durch einen Boten => Willenserklärung geht an A durch mündliche Überlieferung => §145
  • $147, Absatz2 => viel Arbeit vs. Frist der Ausschreibung
  • 3 Wochen sind außerhalb der Frist der Annahme
  • eine Verspätung der Lieferung der Pläne gilt als Ablehnung, es muss ein neuer Antrag gestellt werden
  • es erfolgt ein neues Angebot von C an A
  • für die Annahme setzt er eine Frist
  • A gibt Zeichnung ab
  • Zugang nach 10 Tagen (die Post hat gestreikt)
  • §148 => war das rechtzeitig im Sinne der Fristerfüllung ? => Annahme ist verpätet => der Vertrag wird unwirksam
  • es gibt aber Rückausnahmen => §149 => Sonderregelungen für rechtzeitige Abgabe, aber verspätete Annahme (wg. Tarifstreik) => C muss erkennen (z.B. durch Fersehen, Zeitungen, Radio), dass ein aufkommender Streik auch seine Lieferungen betreffen können
  • A hat also keine Transportverzögerung verschuldet
  • A hat durch Päckchen + Stempel eine Frist gesetzt
  • C hätte Verzögerung unvzerzüglich anzeigen müssen => die Annahme gilt als nicht verspätet
  • es gilt eine rechtskräftige Annahme !!!
  • beiden haben nicht über Geld geredet => §154,Abs.2
  • beiden machen trotz fehlender Vergütungsabmachung hinreichend deutlich, dass sie den Vertrag nicht scheitern lassen => es handelt sich hier nicht mehr um einen offennen Dissens
  • vielmehr handelt es ich hier um ein "stillschweigende" Vergütung => C hat die Pläne genutzt => BGB füllt nun die Lücke der fehlenden Geld-Vereinbarung
  • C schuldet A eine Vergütung, aber in welcher Höhe ? => §632,2
  • es gelten Taxen, Vergütungshöhen, HOA und Gebührenziffern für Ärzte, Ingenieure, Architekten, Rechtsanwälte
  • es erfolgt eine übliche Vergütung =>§631 in Verbindung mit §632 (für stillschweigende Vereinbarung)

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