st das Fest vorbei, sollten die Finanzen aber schnell wieder in den Blick genommen werden. Denn in vielen Fällen macht sich zum Beispiel die richtige Wahl der Steuerklassen unter dem Strich deutlich bemerkbar.
Und auch eine Entscheidung für das so genannte Ehegattensplitting kann sich positiv auswirken. Pro Monat kann das einen Unterschied von mehreren Hundert Euro im Portemonnaie machen.
Am wichtigsten ist die richtige Wahl der Steuerklasse. Auf Lohnsteuerkarten von Unverheirateten steht zum Beispiel meist Steuerklasse I.
"Manchmal haben Ledige aber auch die Steuerklasse II - das ist die Klasse für Alleinerziehende", erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Hier sei der Lohnsteuerabzug geringer als in Klasse I.
Allerdings wird Klasse II nur dann gewährt, wenn kein Lebenspartner mit im Haushalt lebt.
Verheiratete dagegen können ihre Steuerklassen wählen, wie Bettina Bethge von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin erklärt - ausgenommen sind davon nur Paare, die in einer Homo-Ehe zusammenleben.
Unternehmen frisch gebackene Eheleute nichts, kommen beide automatisch in Steuerklasse IV. "Die entspricht der Klasse I", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. "Sinnvoll ist diese Wahl, wenn beide einen etwa gleich hohen Bruttolohn haben."
Anders sieht es aus, wenn nur einer der Partner berufstätig ist oder wenn sich die beiden Gehälter so stark unterscheiden, dass eines mindestens etwa 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens ausmacht. Dann ist es oft sinnvoll, wenn die Steuerklassen III und V gewählt werden.
"In Klasse III kommt der Partner mit dem höheren, in Klasse V der mit dem geringeren Bruttoverdienst", erläutert Uwe Rauhöft.
Wie sich das auswirkt, verdeutlicht Anita Käding anhand von zwei Rechenbeispielen: Liegen die Jahresbruttolöhne bei 35.000 und 25.000 Euro - also recht nah beieinander -, ergibt sich bei der Kombination der Klassen IV und IV im Lauf eines Jahres ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 10 206 Euro. Würde dieses Paar die Klassen III und V wählen, bekäme es 10.520 Euro abgezogen - also 314 Euro mehr.Ein Ehepaar mit Bruttolöhnen von 45.000 und 20.000 Euro hätte bei der Kombination IV und IV einen Abzug in Höhe von 12 391 Euro. Dieser würde durch einen Umstieg auf die Klassen III und V um mehr als 1.040 auf 11.350 Euro sinken. "Hier muss zum Ende des Jahres aber eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden", gibt Rauhöft zu bedenken.
Einen Wechsel der Klassen müssen frisch Verheiratete laut Anita Käding bis zum 30. November des betreffenden Jahres beantragen - bei ihrer Gemeinde oder beim Bürgeramt. "Den Antrag müssen beide unterschreiben, und beide Lohnsteuerkarten müssen beigefügt werden.
" Für Paare, die die Klassen III und V gewählt haben, gilt dann ab dem Folgemonat nach dem Antrag der geringere Lohnsteuerabzug.
Verändert sich die Einkommenssituation, ist prinzipiell jedes Jahr ein Klassenwechsel möglich. Trotzdem ist es ratsam, von vornherein die familiäre Zukunft im Blick zu haben: Möchte ein Paar ein Kind und ist es absehbar, dass die Frau zu Hause bleibt, sollte sie laut Uwe Rauhöft nicht Klasse V wählen. "Das würde oft weniger Elterngeld bedeuten als bei Klasse IV oder III."
Auch ein Partner, dem auf absehbare Zeit die Arbeitslosigkeit droht, sollte auf die Klasse V verzichten - er bekäme sonst im Ernstfall weniger Arbeitslosengeld.
Noch eine Entscheidung müssen Verheiratete treffen, wenn es um die Steuer geht: "Sie können getrennt veranlagt werden oder die so genannte Zusammenveranlagung wählen", sagt Bettina Bethge. Bei letzterem - auch Ehegattensplitting genannt - werden die Einkünfte addiert und die Summe dann halbiert.
"Auf diesen Wert wird die Einkommensteuer ermittelt. Nimmt man diesen Mal zwei, ergibt sich die Gesamtsteuerlast." Durch das Splitting wird die "Progression", der mit dem Einkommen steigende Steuersatz, gemindert.
Die größten Vorteile ergeben sich dadurch für Eheleute, bei denen nur ein Partner berufstätig ist. Hat dieser zum Beispiel einen Bruttolohn in Höhe von 3.000 Euro und wählt Steuerklasse III, spart er pro Monat 297 Euro Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - auf das Jahr gerechnet ergibt das eine Ersparnis von 3564 Euro, rechnet Rauhöft vor.
Die Zusammenveranlagung wird laut Anita Käding nicht vom Datum der Hochzeit an, sondern rückwirkend ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres in der Einkommensteuererklärung angewendet. "Verdienen beide das gleiche, gibt es keinen Vorteil durch das Ehegatten-Splitting."
Quelle: gmx.news
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