Vorlesung 21.10.2008
Literatur:
- Recht für Ingenieure (Frenz, Müggenbrock)
- BGB (5-10Euro)
- in der vorlesungsfreien Zeit
- letzte mal mit multiple-choice
- 2 Fragen / Fälle aus dem Buch
- Kombination zwischen BGB und "Recht für Ing."
- für Klausur sind nur die ersten zwei Bücher vom BGB relevant
- 3 Termine mit Teilnehmerliste ?
- Recht formuliert die Spielregeln des Miteinanders
- DIN, VDE
- Straf- & Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Zivilrecht: vom Amtsgericht bis Bundesgerichtshof
- Öffentliches Recht: vom Verwaltungsgericht bis zum Verwaltungsgericht (Leipzig)
- Strafrecht
- Strafrecht => verselbständigt => Teil des Öffentlichen Rechts => Rückwirkungsverbot ß
- EU-Recht = Völkerrecht
- Systematik begreifen
- Struktur verstehen
- dann bin ich eingeschlafen bis meine Nachbarn zu meiner rechten Seite mich unsanft geweckt haben
- Zivilrecht = Privatrecht = Bürgerliches Recht = Individualrecht
- BGB ist in fünf Büchern aufgeteilt
- Verbraucherschutz
- Handelsrecht
- Rechtsnorm finden => Zugang zum BGB
- § 433 BGB = Kaufvertrag
- "Herr Müller ist ein Arschloch" => Wideruf oder Schadensersatz
- Suche nach Normen
- in der Vorlesung werden Klausurfälle behandelt
- teilweise, so der Dozent, ist es besser die Vorlesung zu besuchen, als das Buch zu lesen
- Substitutionstechnik / -arbeit
- Lebensverhalt auf Abstraktionsniveau bringen => Wort für Wort
1) Anschlussgründung ?
1) Bildung des Obersatzes
- Wer - ( Gläubiger)
- Gegen wen - (Schuldner / Anspruchsgegner)
- Was - (Anspruchszeit)
- Woraus - (Anspruchsgrundlage = gesetzliche Norm, aus der sich der Anspruch ergibt)
Anspruchsgrundlage (ALG) bilden (§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag)
Voraussetzung der Anspruchsgrundlagen finden
Genannte Voraussetzungen definieren
Substitution der tatsächlichen Begebenheit (des Sachverhalts)
Ergebnis
3) Prüfungsreihenfolge
- Vertragliche Ansprüche
- Vertragsähnliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz aus vertraglicher und vorvertraglichen Schuldverhältnissen)
- Dringliche Ansprüche (insb. §§ 985 Herausgabeanspruch ff. EBV)
- Bereicherungsrecht (§§ 812 Herausgabeanspruch ff)
- Deliktsrecht (§§ 823 Schadensersatzpflicht
Subordinationstheorie:
- Über-Unterordnung ÖR
- Gleichordnung ZR
- Bergrecht
- AbfallR
- SteuerR
- BeamtenR
- allgemeines Zivilrecht (BGB)
Prüfungsaufbau vertraglicher Ansprüche
I Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss = Willenseinigung
- a) durch persönliche Erklärungen der Parteien
- b) durch Vertreter
- a) mangelnde Geschäftsfähigkeit (§§104 Geschäftsunfähigkeit ff.)
- b) Formmängel (§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels)
- c) Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 Gesetzliches Verbot, § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher)
- d) Anfechtung (§ 142 Wirkung der Anfechtung)
- e) sonstige Nichtigkeitsgründe
II Anspruch
1. "Mist, kann er nicht die Folien untereinander auf dem Overheadprojektor legen ?"
2. "immer diese Hetze"
3. "besser wäre es, alles im L²P-Lernraum abzulegen, dafür ist der doch da !"
4. Einseitige rechtsverändernde Erklärung: z.B:
5. Rücktritt infolge von schlechter Leistung
- Rücktritt gemäß § 346 Wirkungen des Rücktritts
- Widerruf nach Verbraucherschutzbestimmung (§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und § 495 Widerrufsrecht ?
6. Auflösende Bedingung (§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung);
Zeitablauf (§ 163 Zeitbestimmung) und ähnliches
7. Wegfall d. Geschäftsgrundlage
III Anspruch durchsetzbar
1. Keine einstehenden Einreden ?
- a) Peremptorisch (auf Dauer einschließend=
- b) Einreden (z.B. Verjährung gemäß § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen)
- c) Dilatorische (aufschiebende) Einreden z.B. § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
IV Rechtsfolge: Leistung muss erbracht werden (Hauptleistungspflicht)
- 240.000 GmbH's
- + KG's
- + AG's
- juristische Personen => man kann sie nicht sehen
- juristische Personen haben Organe, genauso haben GmbH's Organe
- jede GmbH's muss einen Geschäftsführer (= Organ), diese sind dann wieder natürliche Personen
- => juristische Personen können sich nicht strafbar machen
- => die GmbH's können sich nicht strafbar machen
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