Recht
Vorlesung und Übung
Genehmigungs- und Umweltrecht
Lehr- und Forschungsgebiet Berg- und Umweltrecht d.RWTH
Zivilrechtlicher Teil
Vorlesung 2
28.10.2008
EPH (Schinkelstr.2)
Vorlesung und Übung
Genehmigungs- und Umweltrecht
Lehr- und Forschungsgebiet Berg- und Umweltrecht d.RWTH
Zivilrechtlicher Teil
Vorlesung 2
28.10.2008
EPH (Schinkelstr.2)
Notizen und Schlagwörter
Angebot und Annahme [Willenseinigung]
b) Rechtsbindungswille
c) konkreter Geschäftswille
Im Internet bei einer Verkaufsbörse stellt ein Anbieter ein Auto zwecks der Marktforschung zur Verfügung. Er macht mit entsprechenden Zeilen den potentiellen Kunden klar, dass er durch die Angebote nur den Marktpreis seines Wagens feststellen will. Der Letztbietende will aber das Auto haben. Muss der Anbieter verkaufen ?
Angebot und Annahme [Willenseinigung]
- § 145
- § 146
b) Rechtsbindungswille
c) konkreter Geschäftswille
- § 130, Wirksamwerden der Willenserklärung
- ungerechtfertigte Zugangsbehinderung /verweigerung: der Mieter schraubt den Briefkasten ab, damit er die Zustellung nicht erhalten kann
- gerechtfertigte Zugangsbehinderung: das Porto ist zu wenig, der Empfänger, in diesem Fall der Mieter, dem gekündigt werden soll. Der Mieter ist nicht gezwungen Nachporto zu bezahlen und kann die Annahme verweigern
- er kann eine Kündigung ausstellen und abschicken, diese Kündigung ist dann rechtskräftig im Sinne des Kündigungsdatums
- er kann es sein lassen
- ein Einschreiben beweist den Abgang, reicht aber für eine Willenserklärung nicht aus, denn
- Einschreiben beweist nur Datum des Abgangs
- im Einschreiben ist nicht über das Dokument erkennbar, der Empfänger kann sogar behaupten, dass er einen leeren Umschlag erhalten hat
- auch hier ist das Fax-Sende-Protokoll nicht automatisch eine Willenserklärung
- ist auch nicht rechtskräftig
- Zeugen sind immer gut, selbst wenn es Freunde oder Verwandte sind
- Cave: nicht verwechseln mit Befangenheit. Befangenheit gilt z.B. für den Richter
- Zugangsverspätung geht zu Lasten des Verursachers
- der Mieter will kündigen, weil er zu seiner Freundin umziehen möchte. Er setzt das Kündigungsschreiben auf. Dann erfährt er, dass sie ihm schon ein dutzend mal fremdgegangen ist. Er hat keine Lust mehr zu ihr hinzuziehen, hat aber das Kündigungschreiben aufgesetzt und abgeschickt.
- so schnell wie möglich zum Vermieter zu fahren, und ihm eine mündliche Willenserklärung, abzugeben, dass er nicht kündigen will.
- so schnell wie möglich ein Schreiben aufsetzen, es abschicken oder persönlich vorbeigehen, in dem er Abstand von der Kündigung nimmt.
- wenn er er zu spät kommt, kann er nur auf die Kulanz des Mieters hoffen oder auf die Tränendrüse drücken.
- §§ 145, Willenseinigung
Im Internet bei einer Verkaufsbörse stellt ein Anbieter ein Auto zwecks der Marktforschung zur Verfügung. Er macht mit entsprechenden Zeilen den potentiellen Kunden klar, dass er durch die Angebote nur den Marktpreis seines Wagens feststellen will. Der Letztbietende will aber das Auto haben. Muss der Anbieter verkaufen ?
- Nein, seine Willensbekundung war klar und eindeutig: der Wagen steht nicht zum Verkauf zur Verfügung, sondern dient nur, in seinem Fall, der Informationsbeschaffung
- Cave: AGB E(Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten nur zwischen dem Anbieter und der Verkaufsbörse. Die AGB beziehen sich nicht auf die Regelung zwischen Anbieter und Käufer.
- Parteien, Gegenstand, Preis
- 2. Annahme ("JA")
- das Angebot muss im Kontext der jeweiligen Verkaufsituation verstanden werden: der Flohmarkt befindet sich in Deutschland, so wird ein Preisschild für das Kaufobjekt, wo z.B. nur 30 steht, auch als 30 Euro angenommen
- reicht der Verkäufer dem Käufer den Gegenstand, so reicht dieses als "Ja" (er kann ja auch stumm seine Verkaufsaktionen vollziehen)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen